Anmeldung der Haltung von gefährlichen Tieren
|
Zuständig ist |
|
Halten gefährlicher TiereDie Haltung von gefährlichen Tieren
wird in Bayern durch den
Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) geregelt. Eine Halteerlaubnis kann nur dann erteilt werden, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen gegeben sind. Bitte erkundigen Sie sich bei uns daher
unbedingt vor dem Kauf eines solchen Tieres nach den geforderten
persönlichen Voraussetzungen Das
Halten eines gefährlichen Tieres ohne die vorherige Genehmigung stellt
eine Ordnungswidrigkeit dar Kampfhunde - Probleme bei der Haltung Nicht nur Löwen, Tiger oder Schlangen
und Spinnen können gefährlich sein, auch bestimmte Rassen von Hunden
("Kampfhunde") Wenn Sie Liebhaber derartiger Tiere sind, erkundigen Sie sich vor dem Erwerb bei Ihrer Gemeinde! Denn grundsätzlich besteht eine
Erlaubnispflicht für das Halten von "Kampfhunden". Hinweis: Einzelne Hunde größerer Rassen können
in Ausnahmefällen für Menschen und Tiere zu einem Problem werden.
|