Anmeldung der Haltung von gefährlichen Tieren

Zuständig ist

VGem Unterneukirchen
- Einwohnermeldeamt -
Rathausplatz 1
84579 Unterneukirchen
Tel.-Nr. 08634-988213
 



oder
Rathaus Kastl
Altöttinger Str. 35
84556 Kastl
Tel.-Nr. 08671-969950
 

Halten gefährlicher Tiere

Die Haltung von gefährlichen Tieren wird in Bayern durch den Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) geregelt.
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
Für die Erlaubnis ist die örtliche Gemeinde zuständig. 

Eine Halteerlaubnis kann nur dann erteilt werden, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Bitte erkundigen Sie sich bei uns daher unbedingt vor dem Kauf eines solchen Tieres nach den geforderten persönlichen Voraussetzungen
und nach den Tieren, die unter den Erlaubnisvorbehalt fallen. 

Das Halten eines gefährlichen Tieres ohne die vorherige Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar 
und führt zu einer kostenpflichtigen Einziehung der Exemplare.

 

Kampfhunde - Probleme bei der Haltung

Nicht nur Löwen, Tiger oder Schlangen und Spinnen können gefährlich sein, auch bestimmte Rassen von Hunden ("Kampfhunde")
werden als Sicherheitsrisiko angesehen. Die Haltung solcher Tierarten ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Wenn Sie Liebhaber derartiger Tiere sind, erkundigen Sie sich vor dem Erwerb bei Ihrer Gemeinde!   

Denn grundsätzlich besteht eine Erlaubnispflicht für das Halten von "Kampfhunden".
Diese Erlaubnis muss vor dem Erwerb des Hundes eingeholt werden.

Hinweis:  
Die unerlaubte (= widerrechtliche) Haltung eines Kampfhundes ist eine Straftat,
die mit Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Der Hund kann Ihnen auch weggenommen werden.

Einzelne Hunde größerer Rassen können in Ausnahmefällen für Menschen und Tiere zu einem Problem werden. 
Werden dem Umweltamt solche Fälle gemeldet, können im Interesse der öffentlichen Sicherheit
Leinenzwang und/oder das Tragen eines Maulkorbes angeordnet werden.