Satzung

für die Erhebung einer Kommunalabgabe
zur Abwälzung der Abwasserabgabe für die Kleineinleiter

Aufgrund des Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwaG) 
vom 21. August 1981 (GVBl S. 344) und des Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (GVBl S. 82) erlässt die Gemeinde Unterneukirchen folgende

SATZUNG
für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe:

 

§ 1 Abgabeerhebung

Die Gemeinde erhebt zur Abwälzung der von ihr nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BayAbwAG zu zahlenden Abwasserabgabe eine jährliche Kommunalabgabe.

 

§ 2 Abgabetatbestand

Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung die Gemeinde nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 BayAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist.

 

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Abgabeschuld entsteht am 20. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abwasserabgabebescheides an die Gemeinde (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 BayAbwAG).

(2) Die Abgabeschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig.

 

§ 4 Abgabeschuldner

Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Abgabepflichtig ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs, soweit dieser Einleiter im Sinn des Abwasserabgabengesetztes ist. Mehrere Abgabenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 5 Abgabemaßstab

Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. Maßgeblich für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.

 

§ 6 Abgabesatz

Der Abgabesatz beträgt je Einwohner

ab 1. Januar 1993 30,00 DM und
ab 1. Januar 1997 35,00 DM und
ab 1. Januar 2002  17,90 € im Jahr.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Unterneukirchen, den 11. Dezember 1981

Kammhuber, 1. Bürgermeister

 

Anmerkung:

Die Bekanntmachung dieser Satzung erfolgte am 11.12.1981.

Die obige Satzung wurde am 5. Januar 1990 geändert, die Änderungen sind eingearbeitet.

Die obige Satzung wurde am 28. Januar 1991 geändert, die Änderungen sind eingearbeitet.

Die obige Satzung wurde am 19. Januar 1996 geändert, die Änderungen sind eingearbeitet.

Die obige Satzung wurde am 25.10.2001 geändert, die Änderungen sind eingearbeitet.