Beitrags- und Gebührensatzung

zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS)

 

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Unterneukirchen folgende

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

 

§ 1 Beitragserhebung

Die Gemeinde Unterneukirchen erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gemeindegebiet, ohne den Gemeindeteil Eschbach und den Anwesen Moos, Hausnummern 16 und 17, einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt.

 

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.

 

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des

1. § 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann, 2. § 2 Satz 2, 1. Halbsatz, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist,
3. § 2 Satz 2, 2. Halbsatz, mit Abschluss der Sondervereinbarung.

Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme, oder mit Aufnahme der beitragspflichtigen Nutzung.

 

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten, die größer als 1.400 m² sind (= übergroße Grundstücke), wird die beitragspflichtige Grundstücksfläche wie folgt ermittelt:

  1. Bildung eines Umgriffs um die bestehende bzw. zusätzlich geschaffene Bebauung (= Grundfläche der vorhandenen Gebäudlichkeiten zuzüglich einer fiktiven Abstandsfläche von je 10 m nach allen Seiten auch unter Berücksichtigung der Nebengebäude, sofern nicht eine natürliche  Begrenzung (z.B. durch eine Straße) vorhanden ist; errechnet sich hier ein Wert unter 1.400 m², so ist die ermittelte Umgriffsfläche in Ansatz zu bringen.
     
  2. Überschreitet die nach Nr. 1 ermittelte Umgriffsfläche 1.400 m², so wird als beitragsfähige Grundstücksfläche das 3-fache der beitragsfähigen Geschossfläche in Ansatz gebracht, mindestens jedoch 1.400 m².“

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen; Garagen werden nur herangezogen, soweit sie entweder im Hauptgebäude integriert oder im Kellergeschoss eines Hauptgebäudes untergebracht sind (Tiefgarage) bzw. wenn sie freistehend oder an das Wohnhaus angebaut sind und tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen, oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist die anzusetzende Geschossfläche nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln; anzusetzen ist das durchschnittliche Maß der tatsächlichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke in der näheren Umgebung. Fehlt es an einer heranziehbaren Bebauung, so ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.

(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche. Gleiches gilt auch für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.

(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nach zu entrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrags an nach § 238 AO zu verzinsen.

 

§ 6 Beitragssatz

Der Beitrag beträgt

a) pro qm Grundstücksfläche 1,02 €
b) pro qm Geschossfläche 3,07 €

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

 

§ 7 a Ablösung des Beitrags

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S. des § 3 WAS sind mit Ausnahme der Kosten, die auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheids fällig.

 

§ 9 Gebührenerhebung

Die Gemeinde Unterneukirchen erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungsanlage Grund- und Verbrauchsgebühren.

 

§ 9 a Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (QN) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss

bis einschließlich QN 2,5 30 €/Jahr
bis einschließlich QN 6,0 36 €/Jahr
bis einschließlich QN 10,0 48 €/Jahr
bis einschließlich QN 15,0 78 €/Jahr
darüber hinausgehende Zählergrößen 138 €/Jahr

 

§ 10 Verbrauchsgebühr

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.

(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Gemeinde Unterneukirchen zu schätzen, wenn

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Die Gebühr beträgt 0,85 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(4) Bauwasser wird zu einem Pauschalpreis von 66 € pro Einfamilienhaus abgegeben. Bei Mehrfamilienhäusern erhöht sich die Pauschale pro weiterer Wohnung um 15 €. Gewerbliche Bauten werden mit 86 € berechnet. Der Wasserzähler muss bei Bezug des Hauses bzw. ab Nutzungsbeginn des Objekts eingebaut sein.

 

§ 11 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.

(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld.

 

§ 12 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld ist zum 15.11. jeden Jahres eine Vorauszahlung in Höhe der Hälfte der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlung unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.

 

§ 14 Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

 

§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

 

§ 16 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 01.Mai 1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.05.1984 außer Kraft.

 

Unterneukirchen, den 14.03.1996

Heindl, 1. Bürgermeister

 

Anmerkung:  

Der Gemeinderat Unterneukirchen hat in der öffentlichen Sitzung am 25.11.1998 den Erlass der Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) beschlossen. Diese Änderungen traten am 1. Mai 1999 in Kraft und wurden eingearbeitet.

Der Gemeinderat Unterneukirchen hat in der öffentlichen Sitzung am 25.10.2001 den Erlass der Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) beschlossen. Diese Änderungen traten am 1. Mai 2002 in Kraft und wurden eingearbeitet.

Der Gemeinderat Unterneukirchen hat in der öffentlichen Sitzung am 21.09.2006 den Erlass der Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) beschlossen. Diese Änderungen traten am 1. November 2006 in Kraft und wurden eingearbeitet.

Der Gemeinderat Unterneukirchen hat in der öffentlichen Sitzung am 19.02.2009 den Erlass der Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) beschlossen. Diese Änderungen traten am 1. Mai 2009 in Kraft und wurden eingearbeitet.