Satzung
über
Aufwendungs- und Kostenersatz
für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Die Gemeinde Unterneukirchen erlässt auf Grund des Art. 28 BayFwG folgende
SATZUNG
§ 1 Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr:
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.
(2) Die Gemeinde erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehr zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch. Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2 Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Unterneukirchen, 27.07.1999
Heindl, 1. Bürgermeister
Anmerkung: Diese Satzung wurde vom 2. bis 16.8.1999 bekannt gemacht.
Neufassung der Anlage zur Satzung über
Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze
und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren, gültig ab 01.01.2002
Verzeichnis der Pauschalsätze
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer
Wegstrecke für
| a) | Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 | 3,37 € |
| b) | Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 | 3,89 € |
| c) | Mehrzweckfahrzeug MZF VW Kombi | 1,40 € |
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Gerät und
Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren
Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst
werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die
halben, im übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten berechnet vom Zeitpunkt des
Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des
Wiedereinrückens betragen je eine Stunde für
| a) | Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 | 63,40 € |
| b) | Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 | 64,93 € |
| c) | Mehrzweckfahrzeug MZF VW Kombi | 7,09 € |
3. Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt, dass nicht zur feuerwehrtechnischen
Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach
dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden),
werden die Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden
nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät
am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für
angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im
übrigen die ganzen Arbeitsstundenkosten erhoben.
| a) | TS 8 Motorpumpe | 43,97 € |
| b) | Tauchpumpe | 14,32 € |
| c) | Motorsäge | 8,69 € |
| d) | Rettungsschere | 15,85 € |
| e) | Spreizer mit Zubehör | 42,95 € |
| f) | Hubzylinder mit Zubehör | 14,32 € |
| g) | Beleuchtungsgeräte | 8,69 € |
| h) | Greifzug | 10,23 € |
| i) | Belüftungsgerät | 20,45 € |
| j) | Heuwehrgerät mit Zubehör | 21,99 € |
| k) | Nassstaubsauger mit Zubehör | 15,85 € |
4. Personalkosten
Personalkosten werden nach Arbeitsstundenkosten berechnet. Dabei
ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis
zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden
bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen
Arbeitsstundenkosten erhoben.
4.1 Ehrenamtliche
Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender werden 17,90
€ je Arbeitsstunde berechnet. Aufwendungsersatz für
den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für
die Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung
des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten
Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen
nach Art. 11 BayFwG entstehen.
4.2 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs.
2 Satz 1 BayFwG werden erhoben
je Stunde Wachdienst für
einen Bediensteten, wenn
Sicherheitswachdienst in der Freizeit wahrgenommen wird 9,92 €
einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (s. § 11 Abs. 4 AVBayFwG) 9,92
€.
Abweichend von Nr. 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
Unterneukirchen, 21.06.2001
Heindl 1. Bürgermeister