Satzung

über Aufwendungs- und Kostenersatz
für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Die Gemeinde Unterneukirchen erlässt auf Grund des Art. 28 BayFwG folgende

SATZUNG

 

§ 1 Aufwendungs- und Kostenersatz

(1) Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr:

1. Einsätze,

2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

(2) Die Gemeinde erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehr zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch. Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

 

§ 2 Schuldner

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.

 

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Unterneukirchen, 27.07.1999

Heindl, 1. Bürgermeister

 

Anmerkung: Diese Satzung wurde vom 2. bis 16.8.1999 bekannt gemacht.

 

Neufassung der Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze
und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren, gültig ab 01.01.2002

Verzeichnis der Pauschalsätze

1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für

a) Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 3,37 €
b) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 3,89 €
c) Mehrzweckfahrzeug MZF VW Kombi 1,40 €

2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Gerät und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – betragen je eine Stunde für

a) Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 63,40 €
b) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 64,93 €
c) Mehrzweckfahrzeug MZF VW Kombi 7,09 €

3. Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt, dass nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden die Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Arbeitsstundenkosten erhoben.

a) TS 8 Motorpumpe 43,97 €
b) Tauchpumpe 14,32 €
c) Motorsäge 8,69 €
d) Rettungsschere 15,85 €
e) Spreizer mit Zubehör 42,95 €
f) Hubzylinder mit Zubehör 14,32 €
g) Beleuchtungsgeräte 8,69 €
h) Greifzug 10,23 €
i) Belüftungsgerät 20,45 €
j) Heuwehrgerät mit Zubehör 21,99 €
k) Nassstaubsauger mit Zubehör 15,85 €

4. Personalkosten
Personalkosten werden nach Arbeitsstundenkosten berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Arbeitsstundenkosten erhoben.

4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender werden 17,90 € je Arbeitsstunde berechnet. Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen.

4.2 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben
je Stunde Wachdienst für

einen Bediensteten, wenn Sicherheitswachdienst in der Freizeit wahrgenommen wird 9,92 €
einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (s. § 11 Abs. 4 AVBayFwG) 9,92 €.

Abweichend von Nr. 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

Unterneukirchen, 21.06.2001

Heindl 1. Bürgermeister