Erlass einer Satzung
über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen 
im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Unterneukirchen
-Kostensatzung-
Die Gemeinde Unterneukirchen erlässt auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 
der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis: 
§ 1
Die Gemeinde Unterneukirchen erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in 
Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen). 
§ 2
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales 
Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, 
die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im 
Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. 
Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr 5,11 bis 25.564,59 Euro.
§ 3
Diese Satzung tritt am  01.05.1999 in Kraft (gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.1994 außer Kraft).
Unterneukirchen, den 21. April 1999
Heindl
1. Bürgermeister    

Anmerkung:
ab 01.01.2002:     Die früheren DM-Beträge wurden in Euro-Beträge umgerechnet.