S a t z u n g

über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortszentrum"

Auf Grund des § 142 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches erlässt die Gemeinde Unterneukirchen folgende

Satzung

 

§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes

Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (wesentlich) verbessert oder umgestaltet werden.

Das insgesamt 13,2843 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Kennzeichnung „Ortszentrum“.

Werden innerhalb des Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan M 1 : 1000 der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Unterneukirchen vom 12. Oktober 1998 abgegrenzten Fläche.
Dieser ist Bestandteil dieser Satzung.

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§ 2 Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB ist ausgeschlossen.

 

§ 3 Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung.

 

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung am 04.12.1998 rechtsverbindlich.

 

Unterneukirchen, den 03.12.1998

Heindl, 1.Bürgermeister