Gemeindeverordnung über das Baden in der Alz
im Bereich des Hirtener Wehres

Aufgrund des Art. 27 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erlässt die Gemeinde Unterneukirchen folgende

Verordnung

 

§1 Badeverbot

In der Gemeinde Unterneukirchen ist das Baden in der Alz im Bereich des Hirtener Wehres zwischen Fluss-km 21,36 bis 21,90 -südliches Ufer- und Fluss-km 21,36 bis 21,99 -nördliches Ufer -wegen Gefahr für Leben und Gesundheit verboten.

 

§2 Zuwiderhandlungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des § 1 dieser Verordnung durch Baden zuwiderhandelt, kann nach Art. 27 Abs. 4 Nr. 1 LStVG mit Geldbuße belegt werden.

 

§3 Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt 20 Jahre.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gemeindeverordnung vom 01.03.1977 außer Kraft.

 

Unterneukirchen, den 12. Februar 1997

Gemeinde Unterneukirchen

Heindl
1. Bürgermeister

 

Anmerkung: Diese Verordnung wurde am 13. Februar 1997 bekannt gemacht.