Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die

Darstellungen durch Bildwerfer der Gemeinde Unterneukirchen

(Plakatierungsverordnung)

Vom 23. Oktober 2008

 

Aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erlässt die Gemeinde Unterneukirchen folgende Verordnung:

 

§ 1

 

Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen

 

(1)     Zum Schutz des Orts- oder Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-,

Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Gemeinde zum Anschlag bestimmten und in der Anlage aufgeführten Plakatsäulen und -ständern, Anschlagtafeln und Schaukästen angebracht werden.

 

(2)     Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde vorgeführt werden.

 

§ 2

Begriffsbestimmung

 

(1)      Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Telegrafenmasten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus – wahr- genommen werden können.

 

(2)      Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt.

Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.

 

 

§ 3

Ausnahmen

 

(1)   Von der Beschränkung nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden, und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände ausgehängt werden.

(2)   Von der Beschränkung nach § 1 Abs. 1 ebenfalls ausgenommen ist die Wahlwerbung mit Plakaten, die außerhalb der von der Gemeinde zum Anschlag bestimmten Plakatsäulen und -anschlagtafeln (§ 1 Abs. 1), insbesondere an beweglichen Wahlplakatständern angebracht worden sind, in folgendem Umfang für

 

a)   die jeweils zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen bei

Europawahlen                      6 Wochen vor dem Wahltermin
Bundestagswahlen              6 Wochen vor dem Wahltermin
Landtagswahlen                   4 Wochen vor dem Wahltermin
Kommunalwahlen                4 Wochen vor dem Wahltermin

 

b)   die jeweiligen Antragsteller bei
Volksbegehren während der Dauer der Auslegung der Eintragungslisten

 

c)   die jeweiligen Antragsteller und die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen bei
Volksentscheiden                4 Wochen vor dem Abstimmungstermin

 

Jede zugelassene politische Partei und Wählergruppe bei Wahlen und Volksentscheiden und jeder Antragsteller bei Volksbegehren und Volksentscheiden darf höchstens 15 bewegliche Wahlplakatständer während des zuvor genannten Zeitraums anbringen. Diese Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach dem jeweiligen Ereignis wieder entfernt werden.

 

(3)   Im übrigen kann die Gemeinde in besonderen Fällen - insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse - im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 Abs. 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt sind.

 

  

§4

Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

 

1.   entgegen § 1 Abs. 1 ohne Ausnahme nach § 3 Abs. 1 und 2 oder ohne Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 3 öffentliche Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt,

 

2.   entgegen § 1 Abs. 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt,

 

3.   entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 mehr als 15 bewegliche Wahlplakatständer anbringt,

 

4.   entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 die Werbemittel nicht innerhalb der gesetzten Frist entfernt hat.

  

§ 5

In-Kraft-Treten; Geltungsdauer

 

(1)          Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)          Sie gilt 20 Jahre.

 

 

 

Unterneukirchen, 23. Oktober 2008

Gemeinde Unterneukirchen

 

Heindl, 1.Bürgermeister

 

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Anlage zu § 1 Abs. 1 der Plakatierungsverordnung der Gemeinde Unterneukirchen vom 23. Oktober 2008

 

 

Von der Gemeinde bestimmte Anschlagtafel:

 

-     Anschlagtafel bei der Einmündung der Tüßlinger Str. in die Garchinger Str. am Dorfanger, Fl.-Nr. 21/2 der Gemarkung Oberburgkirchen. 

 

 

Unterneukirchen, 23. Oktober 2008

Gemeinde Unterneukirchen

 

Heindl, 1.Bürgermeister