Verordnung
über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen
und die Sicherung der Gehbahnen im Winter der Gemeinde Unterneukirchen
vom 29. November 2004
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.Juli 2003 (GVBl S. 419) erlässt die Gemeinde Unterneukirchen folgende Verordnung:

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen
Straßen in der Gemeinde Unterneukirchen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)           Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege
und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die
Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben,
Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser
Verordnung.

(2)         Gehbahnen sind

a)    die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten       
und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder

b)   in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am
Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.

(3)   Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise
zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes
Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.


Reinhaltung der öffentlichen Straßen

§ 3 Verbote

(1)         Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den
Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2)         Insbesondere ist es verboten,

a)  auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten
auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern,
Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen; Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet
ist, die Straße zu verunreinigen;

b)  Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

c)  Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee

1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen
    verunreinigt werden können
3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen
    Straßen zu schütten oder einzuleiten.

(3)         Das Abfallrecht bleibt unberührt.


Reinigung der öffentlichen Straßen

§ 4 Reinigungspflicht

(1)     Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten
von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger)
oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten
Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar
erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt
genommen werden darf.

(2)     Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar
erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so
besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(3)     Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen
Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich
verschmutzt werden kann.

(4)     Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr
gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

(5)     Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die
Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.

§ 5 Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die öffentlichen Straßen innerhalb ihrer
Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen
befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) insbesondere

 a)    jeden Monat zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen; fällt auf den Reinigungstag
          ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am   vorausgehenden Werktag durchzuführen,

     b)    bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei
         angelegt sind;

     c)    von Gras und Unkraut zu befreien.

 Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.

§ 6 Reinigungsfläche

(1)     Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der durch

a)    die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück

b)    die parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 1 m innerhalb der Fahrbahn verlaufende Linie; ein von
der Fahrbahn getrennter Parkstreifen ist Teil der Reinigungsfläche,  und

c)    die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden
Verbindungslinien

 begrenzt wird.

(2)     Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der
(über die Eckausrundung hinaus) verlängerten Begrenzungslinien nach Abs. 1 b) einschließlich der ggf. in einer
Straßenkreuzung liegenden Flächen. 

§ 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

(1)     Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre
Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten
anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8
abgeschlossen sind.

(2)     Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben
öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

§ 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

(1)     Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander
durch Vereinbarung zu regeln.

(2)     Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde
über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich
die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die
Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass
die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen, wie die Grundstücksflächen.

Sicherung der Gehbahnen im Winter

§ 9 Sicherungspflicht

(1)     Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in
§ 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar
erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2)     § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen.

§ 10 Sicherungsarbeiten

(1)     Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden
Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese
Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben,
Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2)     Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht
gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens
am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Gemeinde stellt für die Ablagerung einen geeigneten
Platz zur Verfügung, auf den in ortsüblicherweise hingewiesen wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte
und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

§ 11 Sicherungsfläche

(1)     Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn.

(2)     § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Schlussbestimmungen

§ 12 Befreiung und abweichende Regelungen

(1)     Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

(2)     Für Vorder- und Hinterlieger, die an die gemeindliche Straßenreinigungsanstalt angeschlossen sind, erfüllt die
Gemeinde für die angeschlossenen Teile der Reinigungsflächen die in § 5 aufgeführten Reinigungsarbeiten nach
Maßgabe dieser Satzung.

(3)     In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem
Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und
Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder
trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch
zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft.
Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

2. die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegenden Reinigungspflicht nicht erfüllt,

3. entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

§ 14 Inkrafttreten

(1)     Diese Verordnung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

(2)     Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom
01. Februar 1985, geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2001, außer Kraft.
 

Unterneukirchen, den 29. November 2004

 Heindl, 1. Bürgermeister