Verordnung
über die Bekämpfung verwilderter Tauben - TV -
Aufgrund des Art. 16 Abs. 1 und 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erlässt die Gemeinde Unterneukirchen folgende Verordnung:
§ 1 Begriffsbestimmung
Verwilderte Tauben sind Haustauben, welche die Gewohnheit abgelegt haben, in den Taubenschlag zurückzukehren.
§ 2 Fütterungsverbot
Verwilderte Tauben dürfen im Gemeindegebiet nicht gefüttert werden. Das Fütterungsverbot erfasst auch das Auslegen von Futter, das von den Tauben aufgenommen werden kann.
§ 3 Duldungspflicht
Die Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter haben Maßnahmen der Gemeinde deren Beauftragter zur Beseitigung der Nistplätze und zur Vergrämung verwilderter Tauben zu dulden.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 16 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Tauben füttert oder das Futter auslegt, 2. entgegen § 3 das Beseitigen von Nistplätzen oder Maßnahmen zur Vergrämung verwilderter Tauben nicht duldet.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
Unterneukirchen, 17.03.2000
Heindl, 1. Bürgermeister
Anmerkung: Diese Verordnung wurde am 20. März 2000 bekannt gemacht und trat somit am 21. März 2000 in Kraft.