Verordnung

über die Bekämpfung verwilderter Tauben - TV -

 

Aufgrund des Art. 16 Abs. 1 und 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erlässt 
die Gemeinde Unterneukirchen folgende Verordnung:
§ 1 Begriffsbestimmung
Verwilderte Tauben sind Haustauben, welche die Gewohnheit abgelegt haben, in den Taubenschlag 
zurückzukehren.

 

§ 2 Fütterungsverbot
Verwilderte Tauben dürfen im Gemeindegebiet nicht gefüttert werden. Das Fütterungsverbot erfasst auch
das Auslegen von Futter, das von den Tauben aufgenommen werden kann. 

 

§ 3 Duldungspflicht
Die Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter haben Maßnahmen 
der Gemeinde deren Beauftragter zur Beseitigung der Nistplätze und zur Vergrämung verwilderter
Tauben zu dulden.

 

§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 16 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Tauben füttert oder das Futter auslegt,
2. entgegen § 3 das Beseitigen von Nistplätzen oder Maßnahmen zur Vergrämung verwilderter 
Tauben nicht duldet. 

 

§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. 

 

Unterneukirchen, 17.03.2000

Heindl, 1. Bürgermeister

 

Anmerkung: Diese Verordnung wurde am 20. März 2000 bekannt gemacht und trat somit am 21. März 2000 in Kraft.